§ 44
Zeugnisse für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr
und in Sonderberufsschulklassen
(1) Für Schüler im Berufsvorbereitungsjahr in Vollzeitunterricht und in Teilzeitunterricht und in Sonderberufsschulklassen gelten § 40 Abs. 1, 3 und 4 und § 41 entsprechend. Sie erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres Halbjahreszeugnisse; Ausgabetermin der Zeugnisse ist der letzte Unterrichtstag der Klasse im Schulhalbjahr. Anstelle der Fächer und Leistungen ist in den Zeugnissen eine allgemeine Beurteilung abzugeben. Leistungen können benotet werden, wenn entsprechende Leistungsnachweise vorliegen.
(2) In den in § 43 Abs. 3 und 4 genannten Fällen sowie unter den dort genannten Voraussetzungen erhalten die Schüler ein Abschlusszeugnis. Die Schüler im Berufsvorbereitungsjahr und in Sonderberufsschulklassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten ein Abgangszeugnis.
(3) Aus allen Zeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 muss hervorgehen, dass das Zeugnis aufgrund des Besuchs des Berufsvorbereitungsjahres oder von Sonderberufsschulklassen ausgestellt wurde.