§ 37
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Schülerarbeiten
(1) Die Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt gegeben. Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
(3) Schriftliche Leistungsnachweise mit Ausnahme von Prüfungsarbeiten werden den Schülern nach erfolgter Korrektur zum Verbleib zurückgegeben. Die Eltern minderjähriger Schüler sollen Kenntnis nehmen.