§ 30
Grundlagen des Unterrichts
Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Standards, schulformspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Stundentafeln das Nähere über die Bildungs-, Erziehungs- und Lernziele fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen die Grundlage des Unterrichts bilden.