§ 2
Recht auf Bildung und Erziehung, Mitarbeit,
Mitgestaltung des Schullebens
(1) Der Schüler nimmt sein Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (
§ 3 SchulG
) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Schulordnung wahr.
(2) Der Schüler ist verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
(3) Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht hat. Sie beteiligt den Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft.