§ 14
Anmeldung
(1) Die oberste Schulbehörde kann Anmeldefristen festsetzen.
(2) Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Im Falle des Absatzes 1 muss der Aufnahmeantrag bis zum Anmeldetermin für das kommende Schuljahr bei der im Aufnahmeantrag genannten Schule eingegangen sein; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Schulleiter.
(3) Für Art und Umfang der bei der Aufnahme zu erhebenden Daten gilt § 11 Abs. 4 entsprechend. Bei Bildungsgängen, für die die Aufnahme nach § 17 Abs. 2 beschränkt ist, werden für die Aufnahme in diese Bildungsgänge auch die gemäß § 17 Abs. 2 notwendigen Daten erhoben. Bei der Aufnahme sind die nach den Aufnahmebestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Soweit ein Abschlusszeugnis der vorher besuchten Schule oder der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefordert wird und das Abschlusszeugnis oder der Nachweis im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegt, ist bei noch fehlendem Abschlusszeugnis das letzte Jahres- oder Halbjahreszeugnis oder ein Zwischenzeugnis für das letzte Schulhalbjahr (§ 39 Abs. 4, § 40 Abs. 4), im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung ein Nachweis über das Bestehen der Berufsausbildung vorzulegen. Anstelle des für die Aufnahme vorgeschriebenen Zeugnisses kann auch ein Zeugnis von Bildungsgängen vorgelegt werden, die auf den geforderten Abschluss aufbauen oder über ihn hinausgehen.
(4) § 11 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.