§ 9
Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ist die Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Gesamtergebnisse aus Block I (Qualifikationsphase §§ 10 und 11) und Block II (Prüfungsbereich § 12).
(2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossener Kurs kann nicht in Block I (Qualifikationsphase) eingebracht werden. Wird ein verpflichtend einzubringender Kurs mit der Punktzahl 0 abgeschlossen, kann die Gesamtqualifikation nur im Wege der Wiederholung erreicht werden.
(3) In jedem der beiden Blöcke muss mindestens ein Drittel der jeweiligen Höchstpunktzahl erreicht werden. Ein Punkteausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht zulässig.
(4) Werden Teile der Qualifikationsphase wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; § 21 Abs. 6 und § 31 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.