§ 27
Einsichtnahme
Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Prüflingen auch den Erziehungsberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Termin der Einsichtnahme.