§ 2
Ermäßigung und Befreiung
Für die in den lfd. Nr. 2.1.11, 2.1.12, 3.1.20, 3.1.21, 3.5 und 5.5.6 des Besonderen Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zugelassen werden.