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Untersagung einer "Querdenker"-Versammlung; aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels; fortlaufende Nichtbeachtung infektionsrechtlicher Schutzvorgaben
Leitsatz1. Der Rechtsbehelf gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot hat keine aufschiebende Wirkung. (Rn.15)
2. Zur Rechtmäßigkeit eines gegenüber einer Querdenkenbewegung ausgesprochenen infektionsschutzrechtlichen Versammlungsverbots (hier im Einzelfall bejaht).(Rn.23)
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