Leitsatz
1. Soweit durch Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20. Dezember 2018 (Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) an die Einreichung elektronischer Dokumente technische Vorgaben gemacht werden, durch die die gemäß § 5 Abs. 1 ERVV in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF mit weitergehenden Einschränkungen (hier: Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten) versehen werden, ist dies weder von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 ERVV gedeckt noch mit der von § 5 Abs. 2 ERVV verlangten Mindestgültigkeit technischer Bekanntmachungen vereinbar.
2. Entspricht ein bestimmter Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019 führt dies unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde (entgegen LAG Hessen, Beschluss vom 7. September 2020 - 18 Sa 485/20 und ArbG Lübeck, Urteil vom 9 Juni 2020, 3 Ca 2203/19).
3. Zu den Anforderungen an substantiierten Parteivortrag im Rahmen des Dieselskandals bei anderen Motoren als dem Motor EA 189 und allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüchen (hier: Thermofenster).
Verfahrensgang
vorgehend LG Koblenz, 28. April 2020, Az: 4 O 154/19, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Entgegen Hessisches Landesarbeitsgericht, 7. September 2020, Az: 18 Sa 485/20
Entgegen ArbG Lübeck, 9. Juni 2020, Az: 3 Ca 2203/19