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Durchsuchung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich der Sicherstellung der Schusswaffen und Munition rechtmäßig, hinsichtlich der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten rechtswidrig.
LeitsatzWährend der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) zur Durchsetzung der Herausgabepflicht von Waffen und Munition (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG; juris: WaffG 2002) die Vollstreckungsmöglichkeiten auf die behördliche Sicherstellung im Wege des unmittelbaren Zwangs verengt, kommt für die Durchsetzung einer entsprechenden Verpflichtung hinsichtlich der Erlaubnisurkunden aus § 46 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) insbesondere auch ein Zwangsgeld in Betracht, das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in der Regel vorrangig anzuwenden ist.(Rn.14)
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