Leitsatz
1. Der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Personen obliegt allein dem Staat.(Rn.2)
2. Deshalb kann sich eine Gemeinde nicht auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht zur Abwehr der Zuweisung eines gefährlichen Asylbewerbers zur Unterbringung in ihrem Gemeindegebiet berufen.(Rn.7)
Fundstellen

NVwZ 2018, 91-92 (Leitsatz und Gründe)

InfAuslR 2018, 69-71 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 28. September 2017, Az: 7 L 11223/17.TR, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Benedikt Bungarten, NVwZ 2018, 92-93 (Anmerkung)