Anordnung einer Gutachtensbeibringung zur Kraftfahreignung wegen Verdacht der Alkoholabhängigkeit bei Rauschtat mit 3,03 Promille
Leitsatz
Nach festgestellter Begehung einer Rauschtat mit 3,03 Promille, ohne Bezug zum Straßenverkehr, ist die Annahme einer möglichen Alkoholabhängigkeit gerechtfertigt. Aus diesem Grund kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztliches Gutachtens durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) anordnen und bei fehlender Beibringung die Fahrerlaubnis entziehen.(Rn.12)(Rn.14)
Fundstellen
Blutalkohol 54, 399-400 (2017) (Leitsatz und Gründe)