Leitsatz
Der Umstand, dass ein im privaten Eigentum stehende und als Privatparkplatz gekennzeichnete Verkehrsfläche aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ ist und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wird, genügt zur Begründung der für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erforderlichen Öffentlichkeit der Verkehrsfläche insbesondere dann nicht, wenn die einzelnen Stellplätze vermietet sind. (Rn.10)
Fundstellen

DAR 2020, 153-155 (Leitsatz und Gründe)

Blutalkohol 57, 112-114 (2020) (red. Leitsatz und Gründe)

DV 2020, 40-42 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankenthal, 18. Juli 2019, Az: XX
Diese Entscheidung wird zitiert
Joachim Lampe, jurisPR-StrafR 25/2019 Anm 3 (Anmerkung)
Benjamin Krenberger, jurisPR-VerkR 3/2020 Anm 3 (Anmerkung)
XX, Life&LAW 2020, 182-184 (Entscheidungsbesprechung)