Leitsatz
Erbringt ein Pflegedienst seine Leistungen mit aus formaler Sicht nicht hinreichend qualifiziertem Personal, stellen seine Aufwendungen für Lohnzahlungen an die Pflegekräfte, Lohnnebenkosten, Pflegematerial sowie Fahrtkosten usw. keine Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber den Verletzten im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB dar, mit der Folge, dass diese Aufwendungen nicht gem. § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen sind. (Rn.17)(Rn.23)
Fundstellen

PflR 2020, 77-80 (red. Leitsatz und Gründe)

medstra 2020, 121-123 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankenthal, 22. Mai 2019, Az: XX
Diese Entscheidung wird zitiert
Folker Bittmann, medstra 2020, 123-126 (Anmerkung)
Robert Roßbruch, PflR 2020, 80-81 (Anmerkung)