§ 25
Auswahl von beruflich qualifizierten
Bewerberinnen und Bewerbern
(1) Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach Maßgabe des
§ 65 Abs. 2 HochSchG
über eine Hochschulzugangsberechtigung und keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden im Rahmen der Quoten nach
§ 6 Abs. 3 bis 5
ausgewählt.
(2) Die in der Bescheinigung über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach
§ 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen
vom 9. Dezember 2010 (GVBl. S. 541, BS 223-41-24) festgestellte Durchschnittsnote ist für die Rangfolge nach dem Grad der Qualifikation maßgebend und tritt anstelle der in
§ 11
und
§ 18 Abs. 1 Nr. 1
genannten Kriterien. Der in der Bescheinigung festgestellte Tag, zu dem die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach
§ 14 Abs. 1
.
Fußnoten