§ 26
Überspringen einer Klassenstufe
(1) Begabte und leistungswillige Schülerinnen und Schüler können eine Klassenstufe überspringen, wenn sie voraussichtlich in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten können.
(2) Den Antrag auf Überspringen einer Klassenstufe können die Eltern oder die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den Eltern stellen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sollen in der aufnehmenden Klasse anhand eines individuellen Förderplans so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Beurteilung der Leistungen ist eine Nachholfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.
(4) Ein Überspringen der Klassenstufe 4 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.