§ 25
Nichtteilnahme am Sportunterricht
(1) Ein Schüler nimmt am Sportunterricht nicht teil, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert.
(2) Über die Nichtteilnahme bis zu einem Monat entscheidet der Fachlehrer, über eine darüber hinausgehende Nichtteilnahme der Schulleiter.
(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Ärztliche Atteste müssen Angaben über die Dauer der Nichtteilnahme und darüber enthalten, ob die Nichtteilnahme teilweise oder in vollem Umfang erforderlich ist.