§ 22
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über:
- 1.
den Erlass von Satzungen,
- 2.
die Wahl-, Beitrags-, Kosten-, Schlichtungs-, Berufs-, Ehren-, Fort- und Weiterbildungsordnung,
- 3.
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
- 4.
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfenden,
- 5.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- 6.
die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses, der Fachausschüsse und des Schlichtungsausschusses,
- 7.
die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse nach Nummer 6 und des Schlichtungsausschusses,
- 8.
die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses,
- 9.
die Aufnahme von Darlehen,
- 10.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
- 11.
die Satzung einer Versorgungseinrichtung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder die Beteiligung an einer Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder den Anschluss an diese,
- 12.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt,
- 13.
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 14.
den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und
- 15.
die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis.
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied kann bei Beschlussunfähigkeit ohne Einhaltung einer weiteren Ladungsfrist unmittelbar im Anschluss eine außerordentliche Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Einberufung hingewiesen und mitgeteilt wurde, dass die so einberufene außerordentliche Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse über Satzungen, über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Fußnoten