§ 18
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die vorgeschriebenen Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 2.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5, § 8, § 8b, § 8c oder § 13b eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.