Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.