§ 17
(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die Gemeinden setzen die Abgabe nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 fest. Auf die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe finden die für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.