Urlaubsverordnung
(UrlVO)
in der Fassung vom 17. März 1971
§ 19g
Pflegezeiten
Während einer Pflegezeit, einer Familienpflegezeit oder einem Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach
§ 76a Abs. 1 oder Abs. 2 LBG
gilt Entlassungsschutz in entsprechender Anwendung des
§ 19d
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