Artikel 14
(1) Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird.
(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind. Sind bis zum 1. Januar 1971 weniger als sechs Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt dieses Abkommen unter den Ländern, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die sechste Ratifikationsurkunde hinterlegt wird.
(3) Für jedes Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 des Abkommens treten jedoch zum 1. Januar des Beitrittsjahres ein. Bezüglich der Investitionskosten erfolgt die Festsetzung des Anteils ohne Rücksicht auf ein späteres Wirksamwerden des Beitritts, es sei denn, die Ratifikationsurkunde wird erst nach dem 1. Januar 1976 hinterlegt.
Mainz, den 14. Oktober 1970
Für das Land Baden-Württemberg:
gez. Dr. Filbinger
Für den Freistaat Bayern:
gez. Heubl
Für das Land Berlin:
gez. Klaus Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
gez. Koschnik
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
gez. Dr. Weichmann
Für das Land Hessen:
gez. Osswald
Für das Land Niedersachsen:
gez. Kurt Partzsch
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
gez. Heinz Kühn
Für das Land Rheinland-Pfalz:
gez. Dr. Helmut Kohl
Für das Saarland:
gez. Dr. Röder
Für das Land Schleswig-Holstein:
gez. Dr. Lemke