§ 20
Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
(1) Die Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sind:
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der Eintragungsausschuss und
- 4.
der Ehrenausschuss.
(2) Den Organen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz dürfen nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Eintragungsausschuss und im Ehrenausschuss sowie für geschäftsführende Personen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2. Personen, welche die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz führen, dürfen nicht in die Organe gewählt oder berufen werden.
(3) Die in die Organe gewählten oder berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.
(5) Scheidet ein in ein Organ gewähltes oder berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch sein Amt.
(6) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann neben den Organen aus dem Kreis der Kammermitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Kammermitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.
Fußnoten