§ 22
Aufsicht
(1) Der Schüler unterliegt während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.
(2) Die Aufsicht kann durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, und auch Schüler sein, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
(3) Die Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen; in Pausen und Freistunden ist den Schülern das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.