Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts Vom 18. Juli 1995
§ 16
(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgebenden Grundsteuerterminen (§ 28 des Grundsteuergesetzes) fällig.