§ 24
Abwahl
Die Regionalelternsprecherinnen oder Regionalelternsprecher, die Landeselternsprecherin oder der Landeselternsprecher und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können durch Beschluss der jeweiligen Elternvertretung abgewählt werden und scheiden damit aus ihrem Amt aus (§ 49 Abs. 4 Satz 2 SchulG). § 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.