§ 20
Beginn der Hilfeleistung des Jugendamts
Erhält das Jugendamt davon Kenntnis, daß Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sein können oder liegen sonstige gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines jungen Menschen vor, hat es auch ohne Hilfeersuchen über die in Betracht kommenden Hilfen zu informieren, sie anzubieten und, soweit dies notwendig ist, auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Das Jugendamt soll sicherstellen, daß der betroffene junge Mensch an der Entscheidung über die ihm zu leistende Hilfe mitwirken kann.