§ 24
Wahlpflichtfächer und Arbeitsgemeinschaften
(1) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.
(2) Die Abmeldung von Unterricht in einer Arbeitsgemeinschaft ist nur zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig.