§ 22
Religionsausübung, Pflege weltanschaulicher Bekenntnisse
(1) Der untergebrachten Person ist die seelsorgerische Betreuung durch eine Religionsgemeinschaft und die ungestörte Religionsausübung in der Einrichtung zu gestatten. Das Recht auf Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Veranstaltungen darf nur eingeschränkt werden, wenn durch die Teilnahme die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährdet wird; der Seelsorger soll hierzu vorher gehört werden.
(2) Absatz 1 gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse entsprechend.