§ 18d
Amtstracht
(1) Eine von dem fachlich zuständigen Ministerium, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift zu bestimmende Amtstracht tragen:
- 1.
Berufsrichter,
- 2.
Richter im Nebenamt,
- 3.
die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,
- 4.
Vertreter der Staatsanwaltschaft,
- 5.
Abwickler einer Kanzlei,
- 6.
Rechtsreferendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen,
- 7.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen,
- 8.
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.