§ 14
(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben und an den Weinfonds abgeführt. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.