§ 19d
Entlassungsschutz
(1) Während der Elternzeit darf eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne seine Zustimmung nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 einen Beamten auf Widerruf oder auf Probe entlassen, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.