Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen
Vom 3. Januar 2012
§ 23
Prüfungsniederschriften
(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
- 1.
Zeit und Ort der Prüfung,
- 2.
die Namen der Anwärterin oder des Anwärters und der jeweiligen Prüfenden,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
- 4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
- 5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
- 6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.
(2) Nach dem letzten Prüfungsteil wird die Ermittlung der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung im Bewertungsbogen festgehalten und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben.