§ 22
Besitz, Erwerb und Benutzung
von persönlichen Gegenständen
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu besitzen, zu erwerben und zu benutzen.
(2) Das Recht zum Besitz und zur Benutzung persönlicher Gegenstände im täglichen Aufenthaltsbereich ist durch den hierfür für die untergebrachten Personen insgesamt zur Verfügung stehenden Raum begrenzt. Auf Wunsch der untergebrachten Person soll die Einrichtung sonstige persönliche Gegenstände verwahren, soweit eine Aufbewahrung nach deren Art und Umfang möglich ist. Ansonsten werden sie auf Kosten der untergebrachten Person aus der Einrichtung entfernt; die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden entsprechende Anwendung.
(3) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder der Hygiene in der Einrichtung oder bei ansonsten bestehender Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen kann der untergebrachten Person auferlegt werden, persönliche Gegenstände nur durch die Vermittlung der Einrichtung zu beziehen. Aus den gleichen Gründen können neue oder bereits vorhandene persönliche Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz vorübergehend eingeschränkt oder ganz verboten oder ihre Wegnahme angeordnet werden; dies gilt auch beim Eintreffen und bei der Entgegennahme von Paketen für eine untergebrachte Person. Die Bestimmungen des § 23 bleiben unberührt.
(4) Die Anordnung, der Grund und die Dauer einer nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfolgenden Einschränkung sind zu dokumentieren.