§ 19
Beratung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, daß in seinem Bezirk Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Beratungsdienste für Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Dienste für Erziehungsberatung zur Verfügung stehen. Die zur Erfüllung des Beratungsbedarfs erforderlichen Beratungsdienste sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung gesondert auszuweisen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet den unmittelbaren Zugang zu den Beratungsdiensten.
(2) Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen kann auch im Zusammenhang mit anderen Angeboten der Jugendhilfe, zum Beispiel in Kindertagesstätten und in Bildungs- und Erholungseinrichtungen, geleistet oder vermittelt werden. Die Beratungsdienste sollen durch die Zusammenarbeit mit diesen Stellen die Erweiterung des Beratungsangebots unterstützen. Sie beteiligen sich darüber hinaus an der Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots präventiver Familienbildung (§ 17) sowie an Maßnahmen niedrigschwelliger Hilfen zur Erziehung nach § 27 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.