§ 13b
(zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Wein-Überwachungsverordnung
)
Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Stelle bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden.