§ 22
Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die Eltern überwachen den Schulbesuch.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu unterrichten.
(4) Schulbesuchspflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Dies gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule ist in einem Schulbesuchsheft, das die Kinder mit sich führen, zu vermerken.