§ 21
Hausordnung
(1) Die Einrichtung erlässt eine Hausordnung; sie kann für selbstständige Organisationseinheiten der Einrichtung eigene Hausordnungen erlassen.
(2) Die Hausordnung regelt Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen; sie kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Gegenständen, die Ausgestaltung der Zimmer der untergebrachten Personen, die Einkaufsmöglichkeiten, die Kommunikation mit anderen Personen, die Besuchszeiten, die Freizeitgestaltung und den Aufenthalt im Freien enthalten. Durch die Hausordnung dürfen Rechte der untergebrachten Personen nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.
(3) Den untergebrachten Personen ist Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Erstellung und Änderung der Hausordnung zu geben.
(4) Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekannt zu machen. Neufassungen und Änderungen der Hausordnung sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Genehmigung vorzulegen.