§ 18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für Lotterien abweichen, bei denen
- 1.
die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
- 2.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird und
- 3.
der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 v. H. der Entgelte betragen.
Fußnoten