§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 maschinelle Abluftanlagen nicht betreibt oder so betreibt, daß der CO-Halbstundenmittelwert der Luft mehr als 100 ppm beträgt,
- 2.
entgegen § 18 Abs. 1 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
- 3.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet läßt.