§ 23
Änderung von Prüfungsentscheidungen
(1) Entscheidungen über einzelne Prüfungsleistungen sowie über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abschlussprüfung auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das fachlich zuständige Ministerium nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.