Artikel 23
Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 216-1, wird wie folgt geändert:
- 1.
Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
§ 22a
Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags und übermittelt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kindertagesstätten zuständige Ministerium.
- 2.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.