§ 19a
Beanstandungen durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes fest, so beanstandet sie oder er dies
- 1.
bei Stellen der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
bei den kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber den verantwortlichen Organen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,
- 3.
bei den Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gegenüber dem Präsidium oder der Rektorin oder dem Rektor sowie
- 4.
bei den sonstigen öffentlichen Stellen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen leiten eine Abschrift ihrer Stellungnahme gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gleichzeitig der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
(4) Bleiben die Vorschläge der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unbeachtet, kann sie oder er die Landesregierung und den Landtag verständigen.
Fußnoten