§ 17
Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und
der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1.
die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers höchstens 25 v.H. des Satzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 betragen darf,
- 2.
die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten höchstens 50 v.H. des nach Nummer 1 zulässigen Höchstsatzes betragen darf,
- 3.
die Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Verbandsvorsteher höchstens 50 v.H. des nach Nummer 1 zulässigen Höchstsatzes betragen darf; Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Für Zweckverbände, bei denen die nach § 7 Abs. 2 KomZG geltende Einwohnerzahl mehr als 40.000 beträgt, kann die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers bis zu 724,00 EUR monatlich betragen. Für je weitere angefangene 20.000 Einwohner kann die Aufwandsentschädigung bis zu einer Gesamteinwohnerzahl von 200.000 jeweils bis zu 73,00 EUR erhöht werden. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorstehern eines Sparkassenzweckverbandes, die als Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse eine pauschale Aufwandsentschädigung beziehen, darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung gewährt werden.
(4) Für Zweckverbände, bei denen sich die Aufgaben auf das Gebiet des Landes erstrecken, kann die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers bis zu 1 447,00 EUR monatlich betragen. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.