§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Die bisherigen Mitglieder des Klinikvorstandes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Universitätsklinikumsgesetzes (UKlG) werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Klinikvorstand entsprechend, Vorstandsmitglieder nach § 12 Abs. 1. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Klinikvorstand bestellt waren, spätestens mit der Neubesetzung der Vorstandsmitglieder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Scheidet eine in Satz 1 genannte Person vor der Neubesetzung des jeweiligen Vorstandsmitglieds nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aus dem Vorstand aus, kann der Aufsichtsrat bis zur Neubesetzung eine Vertretung bestimmen.
(2) Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats des Klinikums nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlG werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Aufsichtsrat des Klinikums entsprechend, stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglieder nach § 9 Abs. 1. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Aufsichtsrat des Klinikums bestellt waren, spätestens mit der Neubesetzung der Aufsichtsratsmitglieder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 9 Abs. 1 sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrats Medizin werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Fachbereichsrat Medizin entsprechend, Mitglieder des Fachbereichsrates nach § 7. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Universität gewählt waren, spätestens mit der Neuwahl des Fachbereichsrats nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die bisherigen Mitglieder des Klinikausschusses nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UKlG werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ihrer bisherigen Funktion im Klinikausschuss entsprechend, Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4; die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Klinikausschuss gewählt waren, spätestens mit der Neuwahl dieser Mitglieder des Klinik- und Pflegeausschusses nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das bisherige Mitglied des Aufsichtsrats nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UKlG wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6; seine Mitgliedschaft und Amtszeit ist an das Wahlamt (§ 25 LKG) gebunden. Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Klinikum eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entsprechende Funktion innehat, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Klinik- und Pflegeausschusses nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.
(5) Stellung und Funktion der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Klinikum bestellten Gleichstellungsbeauftragten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit auf das gesamte nicht wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin erweitert. Für das wissenschaftliche Personal der Universitätsmedizin sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 72 Abs. 4 und 5des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 57), bestellten Frauenbeauftragten für die Dauer der laufenden Amtszeit zuständig.