§ 13
(zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung)
Soweit Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung.