Landestransparenzgesetz*) (LTranspG) Vom 27. November 2015
§ 18 Förderung durch die Landesregierung
Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).