§ 18
Gliederung der Prüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer Praktischen Prüfung (§ 19) und einer mündlichen Prüfung (§ 20).
(2) Macht ein Realschullehreranwärter glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Realschullehreranwärtern, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.